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Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Trassenverlaufes des Teilabschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 368/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

30.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

56/03 ÖBB

Text

  1. Ziffer eins
    Der Trassenverlauf des Abschnittes Schleife Selzthal im Zuge der Hochleistungsstrecke Bischofshofen – Selzthal im Bereich der Gemeinden Selzthal und Liezen wird wie folgt bestimmt:
    Die neu herzustellende Trasse beginnt bei km 96,437 der Strecke Bischofshofen – Selzthal und endet bei km 140,640 der Strecke Amstetten – Tarvis und hat eine Länge von 2,311 km. Diese Trasse beinhaltet die zweigleisige Einbindung West (Länge 1,172 km) in den Bahnhof Selzthal, von der das Schleifengleis bei Projekts-km 97,610 der Bestandstrecke Bischofshofen – Selzthal abzweigt und bei Projekts-km 98,748 in die Strecke Amstetten – Tarvis einmündet. Die Trasse der zweigleisigen Einbindung Süd (Länge 1,016 km) in den Bahnhof Selzthal beginnt bei km 136,634 und endet bei km 140,640 jeweils der Strecke Amstetten – Tarvis.
  2. Ziffer 2
    Der Geländestreifen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, HlG für den Verlauf der neu herzustellenden Trasse, der auch das Hochleistungsstrecken-Baugebiet gemäß Paragraph 5, Absatz eins, HlG darstellt, ist in den beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (Abt. IV/SCH2), beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Liezen und Selzthal aufliegenden Unterlagen, Einlagen „Verordnungsplan-Kataster“, Maßstab 1:5000, Plan Nr. SS00-00-51-001-00 und „Katasterlageplan mit Koordinaten“, Maßstab 1:1000, Plan Nr. SS00-00-51-002-00 ausgewiesen.
  3. Ziffer 3
    Vor Erlassung der Verordnung wurde ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2004, mit dem Ergebnis durchgeführt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe liegen bei den im Absatz 2, genannten Standortgemeinden zur öffentlichen Einsicht auf.

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2025

Gesetzesnummer

20004996

Dokumentnummer

NOR40082154

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/368/A1/NOR40082154

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