(1)Absatz eins,Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, daß sie von Verbrauchern/Verbraucherinnen, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sind – wenn dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung oder der Schädigung des Verdauungstraktes verbunden ist – gefährliche Produkte gemäß § 4 Abs. 2 des Produktsicherheitsgesetzes 2004 und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.Produkte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Grösse vorhersehbar ist, daß sie von Verbrauchern/Verbraucherinnen, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden, sind – wenn dies mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung oder der Schädigung des Verdauungstraktes verbunden ist – gefährliche Produkte gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Produktsicherheitsgesetzes 2004 und dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.