Bundesrecht konsolidiert

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Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit § 2

Kurztitel

Auflösung der Betriebskrankenkasse Semperit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 348/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

11.09.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Alle zum Stichtag 30. September 2006 für die Betriebskrankenkasse Semperit bestehenden Rechte und Verbindlichkeiten gehen mit 1. Oktober 2006 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.
  2. Absatz 2,Das zum Stichtag 30. September 2006 vorhandene Anlage- und Umlaufvermögen der Betriebskrankenkasse Semperit, abzüglich des in Absatz 3, genannten Betrages, geht mit 1. Oktober 2006 in das Eigentum der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse über.
  3. Absatz 3,Zehn Millionen Euro aus der allgemeinen Rücklage der Betriebskrankenkasse Semperit sind mit 1. Oktober 2006 in die von der Semperit AG Holding zu gründende „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Semperit AG Holding“ einzubringen. Im Falle der Auflösung dieser Stiftung erhält die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen.

Schlagworte

Anlagevermögen

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016

Gesetzesnummer

20004986

Dokumentnummer

NOR40081939

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