(2)Absatz 2,Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch
sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
außergewöhnliche Erregung,