Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12 und V 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12 und römisch fünf 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt:
„Als gesetzwidrig werden aufgehoben:
die „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31/2004, sowiedie „Einheitlichen Grundsätze gemäß Paragraph 340 a, ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148 aus 2002,, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31 aus 2004,, sowie
die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“.
Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.“