Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Melde-VO Seilb 2006 § 3

Kurztitel

Melde-VO Seilb 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 288/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Meldungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die zu meldenden Unfälle und Störungen sind in der Anlage 1 geregelt.
  2. Absatz 2,Meldungen über Unfälle und Störungen haben zumindest Ort, Zeitpunkt, Hergang und Folgen sowie die jeweils zuständige Ansprechstelle oder Ansprechperson zu beinhalten.
  3. Absatz 3,Alle Veränderungen sowie Erkenntnisse, die das Untersuchungsverfahren bzw. das Untersuchungsergebnis maßgeblich beeinflussen könnten, sind ergänzend zu melden.
  4. Absatz 4,Unfälle oder Störungen, denen vermutlich eine strafbare Handlung zugrunde liegt, sind fernmündlich auch an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu melden.
  5. Absatz 5,Leichte Verletzungen unterliegen nicht der Meldepflicht, wenn diese ausschließlich auf ein Fehlverhalten der verletzten Person zurückzuführen sind und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen der Seilbahn vorliegt. Das Seilbahnunternehmen hat jedoch darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Eintragungen im Betriebstagebuch) und die angefertigte Niederschrift der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20004881

Dokumentnummer

NOR40080668

Navigation im Suchergebnis