(5)Absatz 5,Leichte Verletzungen unterliegen nicht der Meldepflicht, wenn diese ausschließlich auf ein Fehlverhalten der verletzten Person zurückzuführen sind und nachweislich kein Versagen oder Gebrechen von technischen Einrichtungen oder Anlagenteilen der Seilbahn vorliegt. Das Seilbahnunternehmen hat jedoch darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen (Eintragungen im Betriebstagebuch) und die angefertigte Niederschrift der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes zu übermitteln.