Gegenstand
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß § 2 Z 1, Z 2 lit. a und Z 2 lit. b sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß § 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003 auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt. Diese Verordnung regelt den Umfang und die Form der Meldungen von Unfällen und Störungen, die beim Betrieb einer Seilbahn gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,, Ziffer 2, Litera a und Ziffer 2, Litera b, sublit. ba Seilbahngesetz 2003 oder einer Seilbahn gemäß Paragraph 119, Absatz 2, Seilbahngesetz 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2003, auftreten, soweit diese in die Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie fällt.