Bundesrecht konsolidiert

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Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung § 2

Kurztitel

Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 281/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.10.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GuK-BAV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bewilligung des Ausbildungsmoduls

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
    1. Ziffer eins
      die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und
    3. Ziffer 3
      die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.
  3. Absatz 3,Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 2, zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
  4. Absatz 4,Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Absatz 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer

Im RIS seit

30.10.2013

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2016

Gesetzesnummer

20004876

Dokumentnummer

NOR40157483

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