Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß § 1 Abs. 1 ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß § 30a Abs. 2 WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.Die Emissionsbegrenzung ist nur vorzuschreiben, wenn durch die Einleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ein Risiko besteht, dass der Grenzwert gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, WRG 1959 für den Parameter Ammonium in jenem Oberflächenwasserkörper, in den das Abwasser eingeleitet wird, überschritten wird.