Bundesrecht konsolidiert

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Urheberrechtssenatsgebührenverordnung § 2

Kurztitel

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 247/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UrhRSGV

Index

20/08 Urheberrecht

Text

Paragraph 2,

Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Gesetzesnummer

20004808

Dokumentnummer

NOR40079476

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