(2)Absatz 2,Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß § 5 oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Z 3 des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Paragraph 5, oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Ziffer 3, des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.