Bundesrecht konsolidiert

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GefahrenabwehrVO-Seeschiff § 4

Kurztitel

GefahrenabwehrVO-Seeschiff

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 230/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAPS

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anwendbare Gefahrenstufen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Auf österreichischen Seeschiffen gilt grundsätzlich Gefahrenstufe 1.
  2. Absatz 2,Die Festlegung einer höheren Gefahrenstufe erfolgt durch die zuständige Behörde nach dem Verfahren gemäß Paragraph 5, oder aufgrund einer Mitteilung gemäß Kapitel XI-2 Regel 7 Ziffer 3, des SOLAS-Übereinkommens in Form einer Anweisung an die österreichischen Reedereien.
  3. Absatz 3,Aufgrund einer Anweisung gemäß Absatz 2, setzen die österreichischen Reedereien unverzüglich die in der EU-Verordnung 725 aus 2004, vorgesehenen Maßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004794

Dokumentnummer

NOR40079213

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