Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs § 2

Kurztitel

Allgemeine Umstellung der Urkundensammlung des Grundbuchs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 23/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

20/11 Grundbuch

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Die für die Urkundensammlung bestimmten Urkunden sind
    1. Ziffer eins
      nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
      • Strichaufzählung
        durch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
      • Strichaufzählung
        durch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen, und
    2. Ziffer 2
      in einem revisionssicheren Langzeitarchiv der Bundesrechenzentrum GesmbH zu speichern; die Auffindbarkeit der Urkunden ist nach der Tagebuchzahl sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Sofern eine Urkunde nach Absatz eins, durch Scannen zu erfassen ist, hat der Antragsteller mit der Originalurkunde eine Abschrift vorzulegen; diese kann als Vorlage zum Scannen verwendet werden. Ausgenommen sind Urkunden, die nicht mehr als ein Blatt im Format A 4 umfassen und Pläne.
  3. Absatz 3,Die Vornahme der Erfassung und Speicherung nach Absatz eins, gilt als Bestätigung der Übereinstimmung der gespeicherten Urkunde mit der Originalurkunde nach Paragraph 91, GBG.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2012

Gesetzesnummer

20004548

Dokumentnummer

NOR40074587

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/23/P2/NOR40074587

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