Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Passgesetz-Durchführungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 223/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

16.06.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Identitätsnachweis

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Identitätsfeststellung hat der Passwerber, auch wenn er vertreten wird, vor der Passbehörde oder einer gemäß Paragraph 16, Absatz 3, Passgesetz 1992 ermächtigten Gemeinde persönlich zu erscheinen und einen Lichtbildausweis, der von einer Behörde in ihrem sachlichen Wirkungsbereich in Ausübung hoheitlicher Funktion ausgestellt wurde (amtlicher Lichtbildausweis), vorzuweisen. Das Lichtbild muss den Passwerber zweifelsfrei erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Verfügt der Passwerber über keinen amtlichen Lichtbildausweis, so ist der Identitätsnachweis durch einen Identitätszeugen zu erbringen. Zu diesem Zweck muss sich der Identitätszeuge durch einen amtlichen Lichtbildausweis legitimieren und die Angaben zur Person des Passwerbers bestätigen.
  3. Absatz 3,Von der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder der Beibringung eines Identitätszeugen kann abgesehen werden, wenn auf Grund der bei der Behörde aufliegenden Informationen die Identität des Passwerbers zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  4. Absatz 4,Für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 (Notpass) muss die Identität des Passwerbers mit der dem Anlassfall gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40079176

Navigation im Suchergebnis