Bundesrecht konsolidiert

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Thanatopraxie-Verordnung § 4

Kurztitel

Thanatopraxie-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Prüfung ist mündlich abzuhalten.
  2. Absatz 2,Bei der Anmeldung zur Prüfung ist das Zeugnis gemäß Anlage 1 vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Prüfung ist vor einer Kommission abzulegen. Zur Prüfung ist ein Experte mit thanatopraktischen Kenntnissen und Erfahrungen (zB von einem anatomischen Institut) als weiterer Prüfer beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission hat die Aufgabenstellung aus den Inhalten des Lehrganges (gemäß Anlage 1) für die Prüfung zu erstellen. Die Prüfung hat mindestens 45 Minuten zu dauern und ist jedenfalls nach 60 Minuten zu beenden.
  5. Absatz 5,Die Allgemeine Prüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2004,, gelangt sinngemäß mit der Maßgabe zur Anwendung, dass die Prüfungsgebühr 14 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß Paragraph 28, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt.
  6. Absatz 6,Die Meisterprüfungsstelle hat bei erfolgreicher Ablegung der Prüfung ein Zeugnis (Anlage 2) auszustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004789

Dokumentnummer

NOR40079088

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