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Thanatopraxie-Verordnung Anl. 1

Kurztitel

Thanatopraxie-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 218/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

07.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Anlage 1

Lehrgang zur Ausführung der Thanatopraxie

  1. Ziffer eins
    Durch den Lehrgang sollen die für die Ausführung der Thanatopraxie notwendigen und einschlägigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Lehrgang ist vom Anbieter in seiner Gesamtheit als theoretischer und praktischer Teil zu organisieren.
  3. Ziffer 3
    Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand

Mindestanzahl an Lehrstunden

 

1. Theoretische Ausbildung

 

 

1.1. Anatomie

40

 

1.2. Arbeitsmedizin

3

 

1.3. Instrumenten- und Warenkunde

10

 

1.4. Chemikalienkunde

6

 

1.5. Grundlagen der Pathologie

10

 

1.6. Ethik, religiöse und trauerpsychologische Aspekte

6

 

1.7. Techniken der Thanatopraxie

30

 

1.8. Hygiene und Mikrobiologie

10

 

1.9. Anfertigen von Totenmasken

8

 

1.10. Rechtskunde

16

 

1.11. Geschichte der Thanatopraxie

3

 

2. Praktische Ausbildung

 

2.1. Thanatopraktische Durchführung / thanatopraktische Eingriffe

40

 

 

2.2. Anfertigen von Totenmasken

24

 

 

2.3. Optisch - ästhetische Rekonstruktion

24

 

 

Schlagworte

Instrumentenkunde

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2015

Gesetzesnummer

20004789

Dokumentnummer

NOR40079089

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