Bundesrecht konsolidiert

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VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der BMin für Gesundheit und Frauen Art. 1

Kurztitel

VfGH-Aufhebung von Teilen der als Erlass bezeichneten Verordnung der BMin für Gesundheit und Frauen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 213/2006

Typ

K

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2006,

römisch fünf 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:

  1. Ziffer eins
    der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz („Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“),
  2. Ziffer 2
    der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, MMHm-AV heranzuziehen.“),
  3. Ziffer 3
    der zehnte Absatz („Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 – insbesondere die Inhalte der Unterrichtsfächer ‚9. Massagetechniken zu Heilzwecken’ und ‚3. Pathologie’ – als wesentliche Kriterien einer qualifizierten Leistungserbringung zu überprüfen.“) sowie
  4. Ziffer 4
    die Wortfolge „bzw. die den Anforderungen der Sachverständigen nicht entsprochen haben“ im elften Absatz.

Gesetzesnummer

20004786

Dokumentnummer

NOR40079077

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