Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. März 2006,
V 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:römisch fünf 105/05-7, der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zugestellt am 22. März 2006, folgende Teile der als Erlass bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 9. März 2005, GZ BMGF-92266/0049-I/B/6/2004, als gesetzwidrig aufgehoben:
der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz („Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß § 76 Abs. 1 AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“),der vorletzte und letzte Satz im achten Absatz („Seitens der Bezirksverwaltungsbehörden ist die qualifizierte Leistungserbringung in jedem Einzelfall durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu überprüfen. Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG sind die Kosten dafür von den MasseurInnen zu tragen.“),
der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß § 47 Abs. 1 MMHm-AV heranzuziehen.“),der neunte Absatz („Es wird angeregt, als Sachverständige die Mitglieder der Abschlussprüfungskommission gemäß Paragraph 47, Absatz eins, MMHm-AV heranzuziehen.“),
der zehnte Absatz („Im Rahmen des Gutachtens sind Kenntnisse und Fertigkeiten der Lehrinhalte der Anlage 8 – insbesondere die Inhalte der Unterrichtsfächer ‚9. Massagetechniken zu Heilzwecken’ und ‚3. Pathologie’ – als wesentliche Kriterien einer qualifizierten Leistungserbringung zu überprüfen.“) sowie
die Wortfolge „bzw. die den Anforderungen der Sachverständigen nicht entsprochen haben“ im elften Absatz.