§ 2.Paragraph 2,
Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß § 72 LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Der Wirkungsbereich, welcher den Untersuchungsanstalten gemäß Paragraph 72, LMSVG zukommt, bleibt durch diese Verordnung unberührt.