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Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 205/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2007

Abkürzung

ZLPV 2006

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Flugmedizinische Stellen

Paragraph 7, (1) Die Voraussetzungen für die Autorisierung und Verlängerung der Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle im Sinne von Paragraph 34, Absatz 2, des LFG, deren Befugnisse zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen, zur Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sowie die dabei einzuhaltenden Verpflichtungen richten sich nach Absatz 2 und 3 sowie nach den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3).

  1. Absatz 2,Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige gelten ab dem 1. Juni 2006 als für den Zeitraum von drei Jahren autorisierte flugmedizinische Sachverständige gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, LFG, sofern sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die Befugnisse solcher flugmedizinischer Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen sind auf die im jeweiligen Ernennungsbescheid festgelegten Kategorien von Zivilluftfahrern beschränkt. Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Berufspiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, berechtigt. Nach dem 1. Juni gemäß Anlage 2 (JAR-FCL 3) autorisierte flugmedizinische Stellen sind auch zu flugmedizinischen Untersuchungen und der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt.
  2. Absatz 3,Vor dem 1. Juni 2006 gemäß Paragraph 9, der ZLPV bestellte fliegerärztliche Sachverständige, die nach dem Ernennungsbescheid gemäß Paragraph 9, der ZLPV nicht zur Durchführung von Untersuchungen und Erstellung fliegerärztlicher Gutachten in Bezug auf Motorflugzeugpiloten berechtigt waren, sind zur Durchführung von flugmedizinischen Untersuchungen und Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen lediglich gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, berechtigt. Eine Erklärung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 2, ist für solche flugmedizinische Sachverständige nicht erforderlich.
  3. Absatz 4,Die zuständige Behörde kann autorisierten flugmedizinischen Sachverständigen im Sinne von Absatz 2,, welche den Besuch entsprechender Lehrveranstaltungen zur Erlangung von Kenntnissen über die Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie über die von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien nicht nachgewiesen haben, den Besuch einer entsprechenden Lehrveranstaltung zum Erwerb solcher Kenntnisse vorschreiben.
  4. Absatz 5,Die zuständige Behörde hat eine Liste der autorisierten flugmedizinischen Stellen zu führen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  5. Absatz 6,Die von der flugmedizinischen Stelle gemäß Paragraph 34, Absatz eins, LFG an die zuständige Behörde zu übermittelnden flugmedizinischen Untersuchungsberichte haben den in Anlage 5 bezeichneten Inhalten zu entsprechen. Die Übermittlung der Untersuchungsberichte an die zuständige Behörde kann auch in elektronischer Form erfolgen.
  6. Absatz 7,Fachärzte für die Sonderfächer Ophthalmologie sowie Otorhinolaryngologie dürfen die gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) vorgesehenen ophthalmologischen und otorhinolaryngologischen Untersuchungen und Befunderstellungen beziehungsweise eine damit im Zusammenhang stehende Tätigkeit nur dann durchführen, wenn sie der zuständigen Behörde mitteilen, dass sie sich mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut gemacht haben. Die betreffenden Fachärzte sind von der zuständigen Behörde in eine entsprechende öffentliche Liste einzutragen.
  7. Absatz 8,Jene Fachärzte, die nicht im Absatz 7, genannt sind und die gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 tätig werden, sind verpflichtet, sich davor mit den das jeweilige Sonderfach betreffenden Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) sowie den von den Joint Aviation Authorities dazu ausgearbeiteten begleitenden Materialien vertraut zu machen.

Gesetzesnummer

20004772

Dokumentnummer

NOR40077736

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