Prüfungskommissionen für Zivilfluglehrer und Lehrer des sonstigen Zivilluftfahrt-Personals
§ 14.Paragraph 14,
Die zuständige Behörde hat folgende Prüfungskommissionen für Lehrer des Zivilluftfahrtpersonals zu bilden:
eine Prüfungskommission für Segelfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Luftschifffluglehrer und Freiballonfluglehrer,
eine Prüfungskommission für Fallschirmsprunglehrer,
eine Prüfungskommission für Lehrer für Hänge- beziehungsweise Paragleiter und motorisierte Hänge- beziehungsweise Paragleiter,
eine Prüfungskommission für Lehrer des technischen Bedienungspersonals und
eine Prüfungskommission für Lehrer des sonstigen zivilen Luftfahrtpersonals.
§ 13 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 13, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.