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Munitionslagerverordnung 2006 § 5

Kurztitel

Munitionslagerverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 16/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MLV 2006

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Anordnung der Lagerobjekte

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die einzelnen Lagerobjekte sind schachbrettartig zueinander versetzt räumlich anzuordnen. Zwischen den Objekten darf der jeweilige Schutzabstand nach Absatz 2, nicht unterschritten werden.
  2. Absatz 2,Bei Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4 hat der Schutzabstand in freiem und ebenem Gelände, jeweils von den Aussenkanten der Lagerobjekte, nach der jeweiligen Explosivstoff-Höchstbelagsmenge und der Munitionsgefahrenklasse des Lagergutes zu betragen:

Explosivstoff-

Höchstbelagsmenge

[kg]

der Munitionsgefahrenklassen

1.1

1.2

1.3

1.4

Schutzabstand [m]

1000

25

 

25

 

2000

31

 

25

 

3000

35

 

25

 

4000

39

 

25

 

5000

42

 

25

 

10000

52

25

25

-

16000

61

 

28

 

20000

66

 

32

 

25000

71

 

35

 

30000

75

 

39

 

35000

79

 

42

 

40000

83

 

44

 

50000

89

 

50

 

  1. Absatz 3,Für Explosivstoff-Höchstbelagsmengen von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1, die zwischen oder über den in der Tabelle angeführten liegen, gelten folgende Maßgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:

S = 2,4* Q 1/3

S...

Schutzabstand [m]

 

Q...

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

  1. Ziffer 2
    Die seitlichen Schutzabstände sind nach folgender Formel zu ermitteln:

S = 1,8* Q 1/3

S...

Schutzabstand [m]

 

Q...

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

  1. Ziffer 3
    Im Falle der Lagerung von Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.1 in Lagerobjekten nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, bis 4, die in nicht freiem und nicht ebenem Gelände liegen oder bei denen zusätzliche bauliche Maßnahmen wie Schutzwälle vorliegen, darf der Schutzabstand nach Maßgabe der dadurch bewirkten Minderung allfälliger Explosionswirkungen sowie nach der bautechnischen Beschaffenheit der einzelnen Lagerobjekte und ihrer jeweiligen Lage im Gelände nach folgender Formel ermittelt werden:

S = 0,8* Q 1/3

S...

Schutzabstand [m]

 

Q...

Explosivstoff-Höchstbelagsmenge [kg]

  1. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2, darf bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, der Schutzabstand für die Lagerung der Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.3 ungeachtet der Explosivstoffmenge bis zu einer Distanz von 25 m reduziert werden.
  2. Absatz 5,Bei Lagerung von militärischer Munition der Munitionsgefahrenklasse 1.4 ist unabhängig von der Explosivstoff-Höchstbelagsmenge kein Schutzabstand erforderlich.
  3. Absatz 6,Über die Fälle des Absatz eins, bis 5 hinaus ist bei der Anordnung der Lagerobjekte auf einen ungehinderten Verkehr und eine ordnungsgemäße Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Gesetzesnummer

20004535

Dokumentnummer

NOR40073940

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/16/P5/NOR40073940

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