(4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.