Bundesrecht konsolidiert

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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung § 16

Kurztitel

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16, (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

  1. Absatz 2,Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1989,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  2. Absatz 3,Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1984,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
  3. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.

Schlagworte

Gartengestalter, Gartengestaltung

Gesetzesnummer

20004698

Dokumentnummer

NOR40077093

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