Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung § 1

Kurztitel

Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 152/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung

Paragraph eins, (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. Ziffer eins
    Landschaftsgärtnerei,
  2. Ziffer 2
    Greenkeeping.
  1. Absatz 2,Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
  2. Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.
  3. Absatz 4,Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

Schlagworte

Gartengestaltung

Gesetzesnummer

20004698

Dokumentnummer

NOR40077078

Navigation im Suchergebnis