Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
06.04.2006
Außerkrafttretensdatum
02.10.2023
Abkürzung
Bundes-LärmV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt
Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
(3)Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
20004689
Dokumentnummer
NOR40076925