Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 144/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

06.04.2006

Außerkrafttretensdatum

02.10.2023

Abkürzung

Bundes-LärmV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist mit folgender Gleichung

definiert, wobei gilt

  1. Ziffer eins
    Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;
  2. Ziffer 2
    Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;
  3. Ziffer 3
    Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.
  1. Absatz 2,Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Absatz eins, gelten folgende Zeiträume:
    1. Ziffer eins
      Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,
    2. Ziffer 2
      Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und
    3. Ziffer 3
      Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.
  2. Absatz 3,Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten sollen nicht älter als drei Jahre sein.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

20004689

Dokumentnummer

NOR40076925

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/144/P3/NOR40076925

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