Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnik-Registerverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
05.04.2006
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der im § 79k Abs. 1 GTG genannten Eintragung in ein Register gemäß § 101c Abs. 2 GTG wird auch durch die behördliche Eintragung dieses Anbaus in ein nach landesrechtlichen Vorschriften geführtes Register (Landes-Gentechnikbuch) entsprochen. Der im Paragraph 79 k, Absatz eins, GTG genannten Eintragung in ein Register gemäß Paragraph 101 c, Absatz 2, GTG wird auch durch die behördliche Eintragung dieses Anbaus in ein nach landesrechtlichen Vorschriften geführtes Register (Landes-Gentechnikbuch) entsprochen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2017
Gesetzesnummer
20004687
Dokumentnummer
NOR40076919