Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
04.04.2006
Außerkrafttretensdatum
31.10.2013
Abkürzung
StbP-V
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, die mit jeweils einem Punkt zu bewerten sind. Aus jedem Prüfungsgebiet (§ 2 Abs. 1) sind sechs Fragen zusammenzustellen.Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, die mit jeweils einem Punkt zu bewerten sind. Aus jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) sind sechs Fragen zusammenzustellen.
(2)Absatz 2,Die Prüfungsfragen sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren, mindestens jedoch drei vorgegebenen Antworten die jeweils richtige Antwort erkannt werden muss („Multiple Choice“-Prüfung).
(3)Absatz 3,Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden.
(4)Absatz 4,Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 2).Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (Paragraph 4, Absatz 2,).
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2013
Gesetzesnummer
20004685
Dokumentnummer
NOR40076909