Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

04.04.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2013

Abkürzung

StbP-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Prüfungsbogen, Prüfungsfragen und Prüfungsart

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der Prüfungsbogen hat insgesamt 18 Fragen zu umfassen, die mit jeweils einem Punkt zu bewerten sind. Aus jedem Prüfungsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins,) sind sechs Fragen zusammenzustellen.
  2. Absatz 2,Die Prüfungsfragen sind so zu formulieren, dass vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren, mindestens jedoch drei vorgegebenen Antworten die jeweils richtige Antwort erkannt werden muss („Multiple Choice“-Prüfung).
  3. Absatz 3,Um die selbständige Beantwortung der Fragen durch die einzelnen Prüfungsteilnehmer zu gewährleisten, können für den jeweiligen Prüfungstermin auch mehrere unterschiedliche Prüfungsbögen verwendet werden.
  4. Absatz 4,Bei der Zusammenstellung der Prüfungsfragen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Prüfungsteilnehmern für die Beantwortung ein Zeitraum von zwei Stunden zur Verfügung steht (Paragraph 4, Absatz 2,).

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2013

Gesetzesnummer

20004685

Dokumentnummer

NOR40076909

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