Bundesrecht konsolidiert

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Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung § 1

Kurztitel

Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 138/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StbP-V

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Prüfungstermin

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Prüfungen sind von der Landesregierung nach Bedarf, jedenfalls aber mindestens einmal im Kalenderhalbjahr abzuhalten.
  2. Absatz 2,Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (Paragraph 2,) nachweislich in Kenntnis zu setzen.
  3. Absatz 3,Abweichend von den Absatz eins und 2 kann die Landesregierung im Einvernehmen mit dem Staatsbürgerschaftswerber auch einen anderen Prüfungstermin festlegen. Sie hat ihn über diese Möglichkeit zu informieren. Im Fall der einvernehmlichen Festlegung des Prüfungstermins hat sie dem Staatsbürgerschaftswerber die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (Paragraph 2,) und den Ort der Prüfung bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2011

Gesetzesnummer

20004685

Dokumentnummer

NOR40076907

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