(2)Absatz 2,Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (§ 2) nachweislich in Kenntnis zu setzen.Der Fremde, der die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft beantragt hat (Staatsbürgerschaftswerber), ist mindestens acht Wochen vor dem Prüfungstermin über die Zeit und den Ort der Prüfung sowie über die Abgrenzung des Prüfungsstoffs (Paragraph 2,) nachweislich in Kenntnis zu setzen.