Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztekammer-Wahlordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztekammer-Wahlordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

28.03.2006

Außerkrafttretensdatum

14.03.2011

Abkürzung

ZÄKWO

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Wahlkommissionen

Hauptwahlkommission

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Zur Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern wird bei der Österreichischen Zahnärztekammer eine Hauptwahlkommission für die jeweilige Funktionsperiode bestellt. Die Hauptwahlkommission besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem/der Vorsitzenden und seinem/seiner bzw. ihrem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin sowie
    2. Ziffer 2
      je einem Mitglied und Ersatzmitglied aus dem Kreis der wahlberechtigten Kammermitglieder jedes Wahlkreises.
  2. Absatz 2,Der/Die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen ernannt.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden auf Vorschlag der Österreichischen Zahnärztekammer nach Antrag der Landeszahnärztekammern vom/von der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bestellt. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die Präsident/Präsidentin und der/die Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.
  4. Absatz 4,Der/Die Vorsitzende hat die Mitglieder der Hauptwahlkommission zu den erforderlichen Sitzungen einzuberufen. Den Sitzungen der Hauptwahlkommission ist der/die Kammeramtsdirektor/Kammeramtsdirektorin der Österreichischen Zahnärztekammer oder ein/eine anderer/andere rechtskundiger/rechtskundige Bediensteter/Bedienstete des Kammeramtes mit beratender Stimme beizuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2011

Gesetzesnummer

20004681

Dokumentnummer

NOR40076858

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