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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

08.06.2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Organisation der Ausbildungslehrgänge

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Ausbildungslehrgänge sind von den Dienstbehörden erster Instanz in Abstimmung mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs jeweils nach Bedarf so einzurichten, dass jeder neu aufgenommene Bedienstete, der sich im Dienstvertrag zur Absolvierung der Grundausbildung nach dieser Verordnung verpflichtet hat, Gelegenheit hat, diese innerhalb eines Jahres zu absolvieren.
  2. Absatz 2,Die Leitung des Ausbildungslehrganges obliegt der zuständigen Dienstbehörde erster Instanz im Zusammenwirken mit dem Leiter der zentralen Bildungseinrichtung des Strafvollzugs.
  3. Absatz 3,Die Zuweisung zum Ausbildungslehrgang hat mit Beginn des befristeten Dienstverhältnisses zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, bestimmt sich nach der jeweiligen Phase der Ausbildung (Paragraph 5, Absatz 2,). Während der Phasen 1 bis einschließlich 3 gilt das Ausbildungszentrum (oder deren jeweilige Außenstelle) als Dienstort im Sinne der RGV 1955. In den Phasen 4 und 5 ist die Stammanstalt Dienstort. In den Phasen 1, 3 und 4 erfolgen daher keine Dienstzuteilungen. Lediglich in den Phasen 2 und 5 werden die Auszubildenden der Ausbildungsanstalt bzw. dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle (sofern diese nicht ohnedies jeweils mit dem Ausbildungszentrum oder dessen Außenstelle bzw. der Stammanstalt örtlich bzw. räumlich zusammenfallen) dienstzugeteilt.
  5. Absatz 5,Voraussetzungen für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang sind:
    1. Ziffer eins
      die österreichische Staatsbürgerschaft (Paragraph 42 a, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333),
    2. Ziffer 2
      die volle Handlungsfähigkeit,
    3. Ziffer 3
      die Unbescholtenheit,
    4. Ziffer 4
      die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit dem Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten verbunden sind,
    5. Ziffer 5
      ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren und von höchstens 40 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst,
    6. Ziffer 6
      die körperliche Eignung für den Exekutivdienst im Bereich der Justizanstalten,
    7. Ziffer 7
      die erfolgreiche Ablegung der Aufnahmsprüfung und
    8. Ziffer 8
      die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen gemäß Punkt 11.1. und 11.2. der Anlage 1 zum BDG 1979.
  6. Absatz 6,Einem Ausbildungslehrgang sind nicht mehr Teilnehmer zuzuweisen, als in der vorgesehenen Schulungseinrichtung Bildschirmarbeitsplätze zu Ausbildungszwecken zur Verfügung stehen.
  7. Absatz 7,Erforderlichenfalls hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz die Zuweisung (Zulassung) zu einem von einer anderen Dienstbehörde erster Instanz veranstalteten Ausbildungslehrgang zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076709

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