Bundesrecht konsolidiert

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Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten) § 1

Kurztitel

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 124/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b im Bereich der Justizanstalten.
  2. Absatz 2,Die Grundausbildung ist von allen für den Bereich der Justizanstalten aufzunehmenden Bediensteten des Justizwachdienstes zu absolvieren.
  3. Absatz 3,Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2016

Gesetzesnummer

20004662

Dokumentnummer

NOR40076704

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