Bundesrecht konsolidiert

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Außenhandelsverordnung 2005 § 6

Kurztitel

Außenhandelsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

29.04.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AußHV 2005

Index

54/02 Außenhandelsgesetz

Text

Ausnahmen von Verboten, Bewilligungs- und Meldepflichten bei Mischungen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, AußHG 2005

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die in Paragraph 16, Absatz eins, AußHG 2005 genannten Verbote, Bewilligungs- oder Meldepflichten für alle oder einzelne Vorgänge oder Tätigkeiten bei Mischungen, die Chemikalien der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten, gelten nicht, wenn der Anteil der von der jeweiligen Beschränkung erfassten Chemikalie der Listen 2 oder 3 des Anhangs zum AußHG 2005 unter einem Gewichtsprozentsatz von 30% der Mischung liegt.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Befreiungen gelten nicht für Mischungen, die Chemikalien der Liste 1 des Anhangs zum AußHG 2005 enthalten.

Schlagworte

Bewilligungspflicht

Im RIS seit

29.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

20004660

Dokumentnummer

NOR40128361

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