Auf Grund der §§ 4 Abs. 2, 8, 9 Abs. 2, 9 Abs. 10, 15 Abs. 5, 16 Abs. 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50, wird hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der §§ 1, 7, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 1 dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet:Auf Grund der Paragraphen 4, Absatz 2, 8, 9, Absatz 2, 9, Absatz 10, 15, Absatz 5, 16, Absatz 2, 20 und 30 des Außenhandelsgesetzes 2005 – AußHG 2005, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 50, wird hinsichtlich des Paragraph eins, dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten, hinsichtlich der Paragraphen eins, 7, 8, Absatz eins und 9 Absatz 2, dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph eins, dieser Verordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates verordnet: