Bundesrecht konsolidiert

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Rückstandskontrollverordnung 2006 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rückstandskontrollverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 110/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.10.2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Probenahme

Paragraph 5, (1) Die Durchführung der Probenahme obliegt dem Landeshauptmann. Dieser hat auf Grund des Überwachungsplanes gemäß Paragraph 3, einen Probenziehungsplan für das jeweilige Bundesland zu erstellen. Die vom Landeshauptmann betrauten Personen haben die Proben unabhängig vom Probeentnahmeort unvorhersehbar und unerwartet an unterschiedlichen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten zu nehmen. Die Probenahme hat unter Bedachtnahme auf Hinweise betreffend eine vorschriftswidrige Behandlung oder Überschreitung von Höchst- oder Richtwerten zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Für die Auswahl der Tiere, der Tierkörper, des Fleisches oder der tierischen Primärerzeugnisse, von denen eine Probe zu entnehmen ist, hat die vom Landeshauptmann betraute Person insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Geschlecht, Alter, Tierart, Haltungs- und Produktionssystem der Tiere;
    2. Ziffer 2
      Informationen über den Unternehmer;
    3. Ziffer 3
      Hinweise auf die Verwendung oder das Vorhandensein von im Anhang genannten Stoffen;
    4. Ziffer 4
      übliche Praxis in Bezug auf die Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen.
  2. Absatz 3,Die amtliche Probe ist zumindest mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      bei lebenden Tieren, Erzeugnissen der Aquakultur und Fleisch:
      Tierart, Art und Menge, Entnahmeart, Entnahmeort und Entnahmedatum der Probe sowie Identität, Alter, Geschlecht und genaue Angaben zur Herkunft des Tieres sowie des Fleisches;
    2. Ziffer 2
      bei Milch, Eiern und Honig: Art, Menge, Entnahmeart, Entnahmeort, Entnahmedatum sowie Herkunft des Primärerzeugnisses.
  3. Absatz 4,Für die Entnahme der amtlichen Proben von Fleisch und von Erzeugnissen der Aquakultur gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      die Probe ist, soweit eine Teilung der Probe technisch möglich ist und der Verfügungsberechtigte nicht ausdrücklich darauf verzichtet, in eine amtliche Probe und in eine Probe der gleichen Art (Gegenprobe) zu teilen, sofern die gleiche Beschaffenheit gewährleistet und der Untersuchungszweck dadurch nicht gefährdet ist. Die Gegenprobe ist beim Verfügungsberechtigten zurückzulassen;
    2. Ziffer 2
      der Verfügungsberechtigte oder der Übernehmer der Gegenprobe ist über die Bedingungen einer sachgerechten Lagerung und Aufbewahrung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 8, LMSVG zu informieren;
    3. Ziffer 3
      anlässlich der Probenziehung ist eine Kopie oder Durchschrift des Probenbegleitschreibens gemäß Paragraph 6, der Gegenprobe anzuschließen;
    4. Ziffer 4
      ein Unternehmer, bei dem die Gegenprobe zurückgelassen wurde und der nicht über die Gegenprobe verfügungsberechtigt ist, hat gemäß Paragraph 36, Absatz 7, des LMSVG vorzugehen;
    5. Ziffer 5
      der Verfügungsberechtigte kann die Gegenprobe auf eigene Kosten und Gefahr einer Untersuchung zuleiten;
    6. Ziffer 6
      eine Entschädigung für die amtliche Probe und die Gegenprobe ist nicht zu leisten.
  4. Absatz 5,Absatz 4, ist für die Entnahme der amtlichen Probe, die von lebenden Tieren stammt, nur dann anzuwenden, wenn der über das Tier Verfügungsberechtigte die Gegenprobe ausdrücklich verlangt.
  5. Absatz 6,Bei der Entnahme der amtlichen Proben von Milch, Eiern und Honig gelten die Bestimmungen des Paragraph 36, LMSVG.

Schlagworte

Höchstwert, Haltungssystem

Gesetzesnummer

20004651

Dokumentnummer

NOR40076418

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