Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 82/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.05.2007

Außerkrafttretensdatum

14.07.2008

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Zeitaufwand zur Fleischuntersuchung

Paragraph 7, (1) Der Zeitaufwand, welcher für die Untersuchung der einzelnen Tierkörper, Nebenprodukte der Schlachtung und Eingeweide zumindest aufzuwenden ist, ergibt sich aus den Tabellen des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung.

  1. Absatz 2,Werden bei der Fleischuntersuchung amtliche Fachassistenten eingesetzt, so darf deren Verhältnis zu den amtlichen Tierärzten 3:1 nicht überschreiten. Werden auch Tierärzte im Rahmen ihrer Ausbildung zu amtlichen Tierärzten eingesetzt, so darf pro Untersuchungsteam nur ein amtlicher Fachassistent durch maximal zwei Auszubildende ersetzt werden. Davon unberührt ist der Einsatz von betriebseigenen Hilfskräften gemäß Artikel 5, Ziffer 6, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004,.
  2. Absatz 3,Die maximale Arbeitszeit einer mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung betrauten Person darf inklusive aller Nebentätigkeiten nicht mehr als 8 Stunden täglich betragen. Eine Überschreitung der maximalen Tagesarbeitszeit um eine Stunde ist einmal pro Woche bei Bedarf zulässig.
  3. Absatz 4,Der Landeshauptmann hat unter Beachtung von Absatz eins bis 3 unter Berücksichtigung der gegebenen Örtlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen in Schlachthöfen, in denen mehr als

1000 Großvieheinheiten Säugetiere oder 150.000 Stück Geflügel jährlich geschlachtet werden, einen Untersuchungsplan festzulegen. Der Betriebsinhaber hat dem hauptverantwortlichen Tierarzt gemäß Absatz 6, alle beabsichtigten Änderungen in der Betriebsanlage oder im Ablauf, welche Einfluss auf die Schlachttier- und Fleischuntersuchung haben, so rechtzeitig bekannt zu geben, dass eine Änderung des Untersuchungsplanes zeitgerecht erfolgen kann.

  1. Absatz 5,Großvieheinheiten im Sinne des Absatz 4, sind:

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Rinder über 300 kg LM *1) und Einhufer                 1,00 GVE

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Andere Rinder                                          0,50 GVE

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Schweine über 100 kg LM                                0,20 GVE

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Sonstige Schweine                                      0,15 GVE

____________________________________________________________________

Schafe, Ziegen                                         0,10 GVE

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Ziegenkitze, Schaflämmer und Ferkel unter 15 kg LM     0,05 GVE

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  1. Absatz 6,In Betrieben, wo mehrere Untersuchungsorgane gleichzeitig tätig sind, sind im Rahmen der Diensteinteilung Untersuchungsteams unter Leitung eines dienstführenden amtlichen Tierarztes zu bilden. Weiters ist vom Landeshauptmann ein für den Betrieb hauptverantwortlicher amtlicher Tierarzt, der für die Organisation des ordnungsgemäßen Ablaufes der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und der vorgeschriebenen Kontrollen im Betrieb verantwortlich ist, und ein Stellvertreter zu bestellen. ____________________________________________________________________

*1) LM = Lebendmasse

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40087003

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