Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 25

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Untersuchung von Fischereierzeugnissen zur Direktvermarktung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 22, sind Fischereierzeugnisse, die direkt vom Produzenten oder vom Fischer an den Einzelhandel zur Abgabe an den Endverbraucher oder direkt an Endverbraucher abgegeben werden, vom Produzenten oder vom Fischer oder von einer von diesen beauftragten hierzu fachlich befähigten Person, zu untersuchen. Dabei ist festzustellen, ob ein Verdacht auf Tierseuchen oder Zoonosen besteht oder ob Hinweise auf unzulässige Rückstände gegeben sind oder der Tierkörper sonstige Erscheinungen zeigt, die das Fischereierzeugnis zum menschlichen Verzehr ungeeignet machen. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 23, zu berücksichtigen. In diesen Fällen darf das Fischereierzeugnis nur vermarktet werden, wenn durch ein Aufsichtsorgan gemäß Paragraph 24, Absatz 3, oder 4 LMSVG die Unbedenklichkeit des Fischereierzeugnisses festgestellt wurde.
  2. Absatz 2,Über die Untersuchungen gemäß Absatz eins, sind vom Tierhalter entsprechende Aufzeichnungen zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2015

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076395

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