Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

21.08.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2019

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beurteilung

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Fischereierzeugnisse sind genussuntauglich, wenn
    1. Ziffer eins
      zumindest eines der Kriterien gemäß Anhang römisch zwei gegeben ist;
    2. Ziffer 2
      sie Rückstände in unzulässiger Höhe enthalten;
    3. Ziffer 3
      den Tieren Stoffe verabreicht wurden, deren Anwendung gemäß LMSVG oder gemäß Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37 aus 2010, verboten ist;
    4. Ziffer 4
      andere sinnfällige Veränderungen, die nicht im Anhang römisch zwei genannt sind, vorliegen und das Fleisch als nicht sicher im Sinne des LMSVG einzustufen ist.
  2. Absatz 2,Bei Verdacht auf oder Nachweis von Rückständen oder anderen Stoffen, die geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu gefährden, ist gemäß der Rückstandskontrollverordnung 2006 vorzugehen.
  3. Absatz 3,Untaugliche Fischereierzeugnisse sind auszusondern und gemäß Paragraph 17, zu beseitigen.

Im RIS seit

25.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2020

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40164450

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