Bundesrecht konsolidiert

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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

14.03.2006

Außerkrafttretensdatum

20.08.2014

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Beurteilung des Fleisches

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Das Fleisch ist entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, zu beurteilen.
  2. Absatz 2,Werden Stoffe mit antibakterieller Wirkung durch biologischen Hemmstofftest im Muskelfleisch nachgewiesen, so ist der gesamte Tierkörper genussuntauglich. Der Verfügungsberechtigte kann jedoch weiterführende Untersuchungen zur Abklärung des Rückstandes auf seine eigenen Kosten verlangen. Ergeben diese weiterführenden Untersuchungen, dass keine Grenzwertüberschreitungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2377/90 vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 224 vom 18. August 1990) vorliegen, so ist das Fleisch als genusstauglich zu beurteilen, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  3. Absatz 3,Wenn Arzneimittel durch biologischen Hemmstofftest nur in Organen nachgewiesen wurden, so sind alle Organe (außer Herz und Zunge) sowie gegebenenfalls die Injektionsstelle genussuntauglich. Der übrige Schlachtkörper ist genusstauglich, sofern kein sonstiger Beanstandungsgrund vorliegt.
  4. Absatz 4,Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten hat der Landeshauptmann eine Überprüfung des Befundes zu veranlassen. Dieses Verlangen ist binnen 24 Stunden nach Erhalt des Ergebnisses beim hauptverantwortlichen amtlichen Tierarzt kundzutun. Zur Überprüfung ist ein bestellter amtlicher Tierarzt heranzuziehen, der nicht in diesem Betrieb mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung befasst ist. Die durch die Überprüfung erwachsenden Kosten hat im Falle der Bestätigung des zu überprüfenden Befundes derjenige zu tragen, der die Überprüfung veranlasst hat.
  5. Absatz 5,Im Falle einer Genussuntauglichkeitserklärung von Fleisch gemäß Paragraph 54, Absatz 2, LMSVG kann der Verfügungsberechtigte eine Überprüfung der Beurteilung im Sinne des Absatz 4, verlangen.

Schlagworte

Schlachttieruntersuchung

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2014

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40076381

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