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Fleischuntersuchungsverordnung 2006 Anl. 1

Kurztitel

Fleischuntersuchungsverordnung 2006

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 109/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

24.06.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FlUVO

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anhang römisch eins

Zeitaufwand bei der Fleischuntersuchung

Für die routinemäßige Untersuchung der Schlachtkörper, der Nebenprodukte der Schlachtung und der Eingeweide sind folgende Mindestzeiten vorzusehen, die unter den nachstehenden Bedingungen reduziert werden können:

römisch eins. Rinderuntersuchung (ab 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

120

10

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

150

40

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

300

 

 

römisch eins a. Rinderuntersuchung (von 6 Wochen bis 8 Monate)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

100

20

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Organe, Darm

90

10

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

20

20

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

220

 

 

römisch zwei. Kälberuntersuchung (bis 6 Wochen)

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper

80

15

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Organe, Darm

80

10

15

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

180

 

 

römisch drei. Schaf-, Ziegen- und Lämmeruntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Kopf, Körper, Organe, Darm

30

5

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und beim Darmkonvolut zumindest ein direkter Kontakt zu einer Untersuchungsperson mit Eingabemöglichkeit gegeben ist und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn Kopf und Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

50

 

 

römisch vier. Schweineuntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Maximale Reduktion um (Sek)

Bedingung für die Reduktion

Schlachtkörper

25

5

Wenn die Datenbankeingabe direkt am Untersuchungsplatz erfolgt und das Schlachtband jederzeit stoppbar ist.

Zusätzlich: Wenn die Organe nicht zum menschlichen Genuss verwendet werden.

Innereien, Darm

25

5

5

Probenahme Trichinen

2

2

Wenn die Probenahme durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Reinigung und Desinfektion

10

 

 

Tierkörperkennzeichnung

10

10

Wenn die Kennzeichnung durch Schlachthofpersonal vorgenommen wird.

Insgesamt

72

 

 

römisch fünf. Geflügeluntersuchung

Tätigkeit

Zeit in Sekunden

Schlachtkörper

2,5

Reinigung und Desinfektion

0,5

Insgesamt

3

römisch sechs. Anmerkungen zu den Tabellen

Die in den Tabellen angegebenen Zeiten inkludieren auch geringfügig wechselnde Bandgeschwindigkeiten und geringfügige zusätzliche Zuputzarbeiten bei einzelnen Tieren (ausgenommen Geflügel) im Ausmaß von maximal 5 Sekunden an bis zu 10 % der Tiere einer Schlachtpartie.

Als zusätzlicher Zeitaufwand sind die Schlachttieruntersuchung, ein mehr als geringfügiges Zurichten des Schlachtkörpers, eine Probenahme zur BSE-Testung, eine Probenahme für die mikrobiologische Untersuchung (MFU), eine Probenahme für die Untersuchung auf Rückstände oder für sonstige Untersuchungen, die Endbeurteilung von ausgeschleusten Tierkörpern, die Zusammenfassung und die Eingabe der Befunde in das Register der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, soweit die Eingabe nicht direkt am Untersuchungsplatz erfolgte, sowie die Organisation der Schlachttier-und Fleischuntersuchung gemäß Paragraph 7, Absatz 6, entsprechend der tatsächlich durch den amtlichen Tierarzt oder amtlichen Fachassistenten aufgewendeten Zeit zu verrechnen, sofern nicht vom Landeshauptmann im Untersuchungsplan gemäß Paragraph 7, Absatz 4, hierfür Fixzeiten festgelegt sind. In begründeten Einzelfällen darf zeitlich befristet von den Untersuchungszeiten abgewichen werden. Die Befristung hat sich auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

Schlagworte

Schafuntersuchung, Ziegenuntersuchung

Im RIS seit

26.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023

Gesetzesnummer

20004648

Dokumentnummer

NOR40253610

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2006/109/ANL1/NOR40253610

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