Bundesrecht konsolidiert

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Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 108/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

11.03.2006

Außerkrafttretensdatum

03.01.2007

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Frei lebendes Kleinwild

Paragraph 6,

Werden Tierkörper von Kleinwild direkt vom Jäger frisch, nicht tiefgekühlt, nicht gehäutet und im Ganzen gemäß Paragraph eins, abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Paragraph 2, Ziffer eins und 2 folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Ziffer eins
    Eine kundige Person gemäß Paragraph 27, Absatz 3, LMSVG muss die Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Die Untersuchung muss so bald wie möglich nach dem Erlegen stattfinden. Steht keine kundige Person zur Verfügung, muss die Untersuchung von einem amtlichen Tierarzt durchgeführt werden.
  2. Ziffer 2
    Werden bei der Untersuchung gemäß Ziffer eins, auffällige Merkmale im Sinne des Anhangs römisch eins, Abschnitt römisch vier, Kapitel römisch acht der Verordnung (EG) Nr. 854 aus 2004, festgestellt oder vor dem Erlegen Verhaltensstörungen beobachtet oder besteht ein Verdacht auf Umweltkontamination, so muss die kundige Person den zuständigen amtlichen Tierarzt davon unterrichten, sofern der Tierkörper nicht unschädlich beseitigt wird.
  3. Ziffer 3
    Die Wildkörper müssen nach dem Erlegen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf nicht mehr als +4°C abgekühlt werden. Soweit es die klimatischen Verhältnisse erlauben, ist eine aktive Kühlung nicht erforderlich. Magen und Gedärme müssen sobald wie möglich entfernt werden.
  4. Ziffer 4
    Tierkörper dürfen nicht übereinander liegend gelagert oder so transportiert werden, dass sie hygienisch beeinträchtigt werden.
  5. Ziffer 5
    Die Vermarktung hat binnen 7 Tagen nach dem Erlegen zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2012

Gesetzesnummer

20004645

Dokumentnummer

NOR40076358

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