Bundesrecht konsolidiert

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Besonders belastende Berufstätigkeiten § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Besonders belastende Berufstätigkeiten

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 105/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.9000

Außerkrafttretensdatum

26.01.2022

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

Tritt mit demjenigen Zeitpunkt in Kraft, mit dem eine bundesgesetzliche dienstrechtliche Regelung über Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung in Kraft tritt (vgl. § 2).

Text

Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung

Paragraph eins,

Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass

  1. Ziffer eins
    unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  2. Ziffer 2
    ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  3. Ziffer 3
    anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2022

Gesetzesnummer

20004643

Dokumentnummer

NOR40076343

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