Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
FH-Hebammenausbildungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
06.01.2006
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Abkürzung
FH-Heb-AV
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß § 1 sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.Bei der Vermittlung der Kompetenzen gemäß Paragraph eins, sind die Mindestinhalte der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sowie die Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 umzusetzen.
(2)Absatz 2,In den Mindestinhalten der Hebammenausbildung gemäß der Anlage 4 sind die Inhalte des
Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil A der Richtlinie des Rates vom 21. Jänner 1980 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Hebamme (80/155/EWG), ABl. Nr. L 33 vom 11. 2. 1980, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001, ABl. Nr. 206 vom 31.7.2001 und
Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005Anhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich A der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. 255 vom 30. 9. 2005
berücksichtigt.
(3)Absatz 3,In den Mindestanforderungen an die Hebammenausbildung an den Praktikumsstellen gemäß der Anlage 5 sind die Inhalte des
Anhangs „Studienprogramm für Hebammen“ Teil B der Richtlinie 80/155/EWG und
Anhangs V Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EGAnhangs römisch fünf Nummer 5.5.1. „Ausbildungsprogramm für Hebammen“ Bereich B der Richtlinie 2005/36/EG
berücksichtigt.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Gesetzesnummer
20004515
Dokumentnummer
NOR40073695