Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Anschlussstelle Innsbruck Mitte im Bereich der Stadt Innsbruck

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 71/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

17.03.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte der A 12 Inntal Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die Anschlussstelle Innsbruck Mitte wird zwischen den Kilometern 74,80 und 75,88 der A 12 Inntal Autobahn errichtet und stellt über ihre Rampen die Verbindung mit den Landesstraßen L 9 Mittelgebirgsstraße und L 32 Aldranserstraße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der Trasse aus dem Verordnungsplan (Plannummer 0202-33 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass

Zl. 318.512/48-III/A/2/02 vom 5. August 2002 genehmigten Einreichprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan, die Projektsunterlagen sowie die Beilagen 1 und 2 zum Erlass Zl. 318.512/0021-II/ST-ALG/2004, welche die schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung und die daraus resultierenden Maßnahmen enthalten, und die ergänzenden Gutachten liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Innsbruck zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20003955

Dokumentnummer

NOR40063065

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/71/A1/NOR40063065

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