Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 60

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

28.12.2010

Außerkrafttretensdatum

14.04.2014

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

6. Abschnitt

Tierärztliche Hausapotheken

Paragraph 60,
  1. Absatz eins,Die tierärztliche Hausapotheke dient der Versorgung der in Behandlung des Tierarztes/der Tierärztin stehenden Tiere. Die Eröffnung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage einer Bestätigung über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 14 j, Tierärztegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 16 aus 1975,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.  135 aus 2006,, 14 Tage vor der geplanten Eröffnung anzuzeigen. Die Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Österreichische Tierärztekammer von diesen Anzeigen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 2,Die tierärztliche Hausapotheke ist vom Tierarzt/von der Tierärztin persönlich zu führen. Tierärztliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen oder tierärztliche Vertreter/Vertreterinnen dürfen in Abwesenheit des hausapothekenführenden Tierarztes/der hausapothekenführenden Tierärztin diesen/diese vertreten. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicher zu stellen, dass der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin jederzeit den Überblick über die Gebarung mit Arzneimitteln in seiner Hausapotheke hat. Die Arzneimittelabgabe ist durch Tierärzte/Tierärztinnen durchzuführen. Hilfskräfte dürfen zur Arzneimittelabgabe nicht herangezogen werden.
  3. Absatz 3,Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin darf eigenhändig im Einzelfall für in seiner/ihrer Behandlung stehende Tiere homöopathische Arzneimittel herstellen, sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Deren Verdünnungsgrad darf, wenn sie zur Anwendung an Tieren bestimmt sind, die zur Gewinnung von Lebensmitteln oder von anderen zur Anwendung am oder im Menschen dienenden Produkten vorgesehen sind, die sechste Dezimalpotenz nicht unterschreiten. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin darf eigenhändig im Einzelfall für in seiner/ihrer Behandlung stehende Tiere in Österreich zugelassene Arzneispezialitäten entsprechend der veterinärmedizinischen Notwendigkeit gebrauchsfertig machen, sofern aus therapeutischen Gründen die Anwendung zugelassener Arzneispezialitäten nicht sinnvoll ist. Die Anfertigungen müssen dem Stand der Wissenschaft und dem Arzneibuch entsprechen und insbesondere mikrobiologisch unbedenklich sein. Eine Anfertigung auf Vorrat ist nicht zulässig.
  5. Absatz 5,Auf dem Behältnis ist eine deutlich lesbare Aufschrift anzubringen, die mindestens
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Hausapotheke,
    2. Ziffer 2
      die Art der Anwendung in einer für den Tierhalter/die Tierhalterin allgemein verständlichen Form,
    3. Ziffer 3
      die wirksamen Bestandteile nach Art und Menge,
    4. Ziffer 4
      das Herstellungsdatum,
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf eine begrenzte Haltbarkeit und
    6. Ziffer 6
      falls erforderlich, einen Hinweis auf besondere Lagerungsbedingungen
    zu enthalten hat.
  6. Absatz 6,Diese Aufschrift ist verwechslungssicher anzubringen.
  7. Absatz 7,Weiters ist die angeordnete Gebrauchsanweisung auf der Aufschrift anzubringen.
  8. Absatz 8,Aus Gründen der Sicherheit erforderliche Hinweise auf besondere Gefahren sind auf den Behältnissen anzubringen.
  9. Absatz 9,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über den Bezug von Arzneimitteln Aufzeichnungen zu führen, durch die
    1. Ziffer eins
      der Beliefernde,
    2. Ziffer 2
      das Lieferdatum
    3. Ziffer 3
      die Liefermenge und
    4. Ziffer 4
      bei magistralen Zubereitungen das Datum der Herstellung ermittelt werden kann.
  10. Absatz 10,Der Tierarzt/die Tierärztin hat über die Anfertigungen gemäß Absatz 3 und 4 übersichtliche Aufzeichnungen zu führen, aus denen
    1. Ziffer eins
      das Datum der Herstellung,
    2. Ziffer 2
      Art und Menge der Inhaltsstoffe,
    3. Ziffer 3
      die Art der Herstellung und
    4. Ziffer 4
      die Dauer der Verwendbarkeit (Ablaufdatum)
    ermittelt werden kann.
  11. Absatz 11,Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 und 10 können auch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung geführt werden, sofern sichergestellt ist, dass die Daten während der Aufbewahrungsfrist in der tierärztlichen Hausapotheke verfügbar sind und die Aufzeichnungen gemäß den Bestimmungen des Signaturgesetzes digital signiert wurden.

Im RIS seit

28.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2014

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40125049

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