(11)Absatz 11,Werden in einer öffentlichen Apotheke standardisierte Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG durchgeführt oder medizinische Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG erhoben, ist dafür ein geeigneter, die Vertraulichkeit und Hygiene wahrender Bereich vorzusehen.Werden in einer öffentlichen Apotheke standardisierte Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG durchgeführt oder medizinische Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG erhoben, ist dafür ein geeigneter, die Vertraulichkeit und Hygiene wahrender Bereich vorzusehen.