Bundesrecht konsolidiert

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Apothekenbetriebsordnung 2005 § 1

Kurztitel

Apothekenbetriebsordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 2/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABO 2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

römisch eins. TEIL
Betriebsvorschriften

1. Abschnitt
Öffentliche Apotheken

Aufgaben

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Der öffentlichen Apotheke obliegt die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung.
  2. Absatz eins a,Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, Arzneimittel gemäß Paragraph eins, AMG und Tierarzneimittel gemäß Artikel 4, Ziffer eins, der Verordnung (EU) 2019/6 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG, Amtsblatt Nummer L 4 vom 07.01.2019 Seite 43.
  3. Absatz 2,Die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung durch öffentliche Apotheken umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Abgabe von Arzneimitteln im Kleinen,
    2. Ziffer 2
      die Anfertigung von Arzneimitteln nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung,
    3. Ziffer 3
      die Überprüfung der ärztlichen, zahnärztlichen und tierärztlichen Verschreibung auf Eindeutigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorschriften,
    4. Ziffer 4
      die selbständige Zubereitung von Arzneimitteln für Verbraucher/Verbraucherinnen oder Anwender/Anwenderinnen,
    5. Ziffer 5
      die Beratung des Kunden/der Kundin im Rahmen der Selbstmedikation,
    6. Ziffer 6
      das Herstellen und In-Verkehr-Bringen von Arzneispezialitäten nach Maßgabe der rechtlichen Bestimmungen,
    7. Ziffer 7
      die Information und Beratung von Patienten/Patientinnen und Anwendern/Anwenderinnen über Arzneimittel,
    8. Ziffer 8
      die gelegentliche Lieferung von Arzneimitteln an andere Apotheken,
    9. Ziffer 9
      die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten (nach den in Ausführung des Paragraph 20, KAKuG erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen),
    10. Ziffer 10
      den Import von Arzneimitteln gemäß den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes und
    11. Ziffer 11
      die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse.
  4. Absatz 3,Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hat auch eine Versorgung der Bevölkerung mit Medizinprodukten, die nach den Verbrauchererwartungen in Apotheken vertrieben werden, zu erfolgen.
  5. Absatz 4,Der Apotheker/die Apothekerin ist berechtigt, Dienstleistungen zu erbringen, insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beratung in Gesundheits- und Ernährungsfragen,
    2. Ziffer 2
      die Informationsvermittlung im Bereich Gesundheitserziehung und -aufklärung mit dem Ziel einer Verbesserung einer gesunden Lebensführung,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung von Vorsorgemaßnahmen und deren Überwachung,
    4. Ziffer 4
      die Einbeziehung in Gesundheitsaktionen in Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen,
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung von Gesundheitsdienstleistungen,
    6. Ziffer 6
      die Mitwirkung in Gesundheitssprengeln und in der Hauskrankenpflege,
    7. Ziffer 7
      die Laborpharmazie,
    8. Ziffer 8
      die Durchführung von Umwelttests,
    9. Ziffer 9
      die Herstellung, den Handel und die Vermietung von gesundheitsbezogenen Informationsmedien,
    10. Ziffer 10
      die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, ApoG und
    11. Ziffer 11
      die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ApoG,
    soweit dadurch nicht in den Vorbehaltsbereich gesetzlich geregelter Gesundheitsberufe eingegriffen wird.
  6. Absatz 5,Der Apotheker/die Apothekerin ist auf Grundlage der zur Berufsausübung der Apotheker/Apothekerinnen zählenden und in deren Rahmen vorgenommenen Tätigkeiten berechtigt, auch apothekenübliche Waren abzugeben bzw. herzustellen und abzugeben.
  7. Absatz 6,Der Apotheker/die Apothekerin darf weder marktschreierisch auftreten noch aufdringlich werben.

Schlagworte

Gesundheitsfrage, Gesundheitsaufklärung

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

20003947

Dokumentnummer

NOR40267713

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/65/P1/NOR40267713

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