Bundesrecht konsolidiert

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Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

VerGV

Index

10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Verordnung regelt die Verwendung von Daten im Zentralen Vereinsregister (ZVR), die notwendigen Datensicherheitsmaßnahmen, die Einrichtung und Führung des Registers sowie Näheres über die Vorgangsweise bei Einsichtnahme in das Register.
  2. Absatz 2,Mit Auftraggebern des öffentlichen Bereichs können zur Erleichterung der zur Wahrnehmung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Abfragen besondere Sicherheits- und Zugriffsvoraussetzungen vereinbart werden, die den durch die folgenden Bestimmungen festgelegten Sicherheitsstandard nicht unterschreiten dürfen.

Schlagworte

Sicherheitsvoraussetzung

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20003945

Dokumentnummer

NOR40062673

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/60/P1/NOR40062673

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