Bundesrecht konsolidiert

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Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst Art. 1

Kurztitel

Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn – Bauvorhaben „Vollausbau (2. Röhre) Roppener Tunnel“ im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 6/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Der Straßenverlauf der A 12 Inntal Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Talröhre des Roppener Tunnels liegt im oberen Inntal und unterfährt den Südhang des Tschirgantmassives. Die Talröhre beginnt bei AB-km 125,7 und endet bei AB-km 131,6 der A 12 Inntal Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Talröhre aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. RT2R - 1028-00-00 im Maßstab 1:2.500) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgt auf Grundlage des von der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-AG als Projektwerberin im Juni 2003 eingereichten Projektes.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 318.512/4-II/ST3-04 liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion römisch zwei, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei den Gemeinden Roppen, Karrösten, Karres und Imst zur öffentlichen Einsicht auf.

Paragraph 15, Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026

Gesetzesnummer

20003893

Dokumentnummer

NOR40061776

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/6/A1/NOR40061776

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