Bundesrecht konsolidiert

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Elektronischer Rechtsverkehr § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 481/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 9/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

ERV 2006

Index

27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Besondere Bestimmungen für elektronische Eingaben gemäß Paragraphen 277 bis 281 UGB

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.
  2. Absatz 2Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB sind in strukturierter Form entweder im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung der Finanz “FinanzOnline” im Direktverkehr oder im elektronischen Rechtsverkehr einzubringen; im elektronischen Rechtsverkehr können sie auch als PDF-Anhang nach Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz oder im Weg eines Urkundenarchives einer Körperschaft öffentlichen Rechts nach Paragraph 8 a, Absatz 2, eingebracht werden. Sie gelten mit der ordnungsgemäßen elektronischen Übermittlung als vorgelegt. Im Zuge der Veröffentlichung ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungsvermerk ausschließlich auf den vom Abschlussprüfer oder Revisionsverband geprüften und von sämtlichen gesetzlichen Vertretern unterzeichneten Jahresabschluss bezieht. Werden Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB zur Verbesserung zurückgestellt, so sind sie bei Wiedervorlage in verbesserter Form zur Gänze neu einzureichen.
  3. Absatz 3Die Offenlegung gemäß Paragraph 278, Absatz eins, UGB (auch in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 5, UGB) kann in elektronischer Form auch mit den auf der Website der Justiz „www.justiz.gv.at“ zur Verfügung gestellten Online-Formularen in elektronischer Form erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2013

Gesetzesnummer

20004493

Dokumentnummer

NOR40103976

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