(1)Absatz einsDer Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den §§ 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den §§ 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.Der Einbringer hat im Datensatz einer elektronisch übermittelten Unterlage nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen derjenigen Personen anzuführen, die den Jahresabschluss im Original unterfertigt haben. Überdies ist entweder das Geburtsdatum oder die Personenkennung (Buchstabenkennung laut Firmenbuchauszug) der betreffenden Person anzuführen. Schreitet nicht ein Rechtsanwalt, Notar, Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Selbständiger Buchhalter) oder Revisionsverband, sondern ein vertretungsbefugter Organwalter für die Gesellschaft ein, so hat dieser – falls erforderlich – eine Erklärung über eine ihm von den anderen gesetzlichen Vertretern dazu erteilte Ermächtigung abzugeben. Einbringer von Unterlagen nach den Paragraphen 277 bis 281 UGB im elektronischen Rechtsverkehr gelten, sofern sie nichts anderes beantragt haben, für gerichtliche Erledigungen in diesem Verfahren - mit Ausnahme der Beschlüsse über die Verhängung von Zwangsstrafen - als Abgabestelle der vorlagepflichtigen Gesellschaft.