Bundesrecht konsolidiert

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Kontrollgerätekartenverordnung § 2

Kurztitel

Kontrollgerätekartenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 48/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 238/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

29.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KonGeV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Fahrerkarte

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Bei der erstmaligen Beantragung einer Fahrerkarte hat die antragstellende Person zum Zwecke der Prüfung ihrer Identität persönlich zu erscheinen. Ihre Unterschrift ist von der ermächtigten Einrichtung einzuscannen, sofern diese nicht bereits in der notwendigen Qualität verfügbar ist.
  2. Absatz 2,Bei der erstmaligen Antragstellung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Führerschein,
    2. Ziffer 2
      Dokumente, aus denen Angaben zur Person hervorgehen, wie Familienname, Vorname, sonstige zur eindeutigen Identifikation notwendige Angaben wie Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht, sofern diese nicht aus dem Führerschein oder den im Zentralen Führerscheinregister gespeicherten Daten ersichtlich sind,
    3. Ziffer 3
      Nachweis über den Hauptwohnsitz durch Meldezettel oder Meldebestätigung; alternativ dazu kann der Hauptwohnsitz von der ermächtigten Einrichtung auch durch eine Abfrage beim Zentralen Melderegister ermittelt werden,
    4. Ziffer 4
      Lichtbild.
  3. Absatz 3,Bei Anträgen auf Erneuerung der Karte wegen Zeitablaufes, oder wegen Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl sind neben den Erfordernissen des Paragraph 4, die entsprechenden Nachweise vorzulegen, falls sich der Hauptwohnsitz seit der letzten Antragstellung geändert hat. Bei jeder zweiten Erneuerung der Karte wegen Zeitablauf ist ein aktuelles Lichtbild vorzulegen.
  4. Absatz 4,Personen ohne Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, sondern in einem Nicht-EU/EWR Staat, haben zum Nachweis eines rechtmäßigen Beschäftigungsverhältnisses in Österreich einen der folgenden Nachweise vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      Fahrerbescheinigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072 aus 2009,,
    2. Ziffer 2
      Beschäftigungsbewilligung,
    3. Ziffer 3
      Arbeitserlaubnis,
    4. Ziffer 4
      Befreiungsschein,
    5. Ziffer 5
      Niederlassungsnachweis oder
    6. Ziffer 6
      Bestätigung über eine Ausnahme vom Ausländerbeschäftigungsgesetz gemäß Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG.
  5. Absatz 5,Die Gültigkeitsdauer der Fahrerkarte beträgt fünf Jahre.

Im RIS seit

28.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020

Gesetzesnummer

20003934

Dokumentnummer

NOR40223505

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/48/P2/NOR40223505

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