Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung § 9b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 451/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 201/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 9b

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

NAG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3a. Abschnitt
Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

Paragraph 9 b,
  1. Absatz eins,Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
  2. Absatz 2,Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
    1. Ziffer eins
      Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
    2. Ziffer 2
      Goethe-Institut e.V.;
    3. Ziffer 3
      Telc GmbH;
    4. Ziffer 4
      Österreichischer Integrationsfonds.
  3. Absatz 3,Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Im RIS seit

05.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40129631

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