Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
30.09.2017
Abkürzung
NAG-DV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAGWeitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG
§ 9a.Paragraph 9 a,
Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des Paragraph 44, Absatz 2, NAG:
Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach Paragraph 95, FPG;
Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;
für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der Paragraphen 43, Absatz 2 und 49 Absatz 4, NAG:
Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;
Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);
für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:
Haftungserklärung des Zusammenführenden;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer eins, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 2, NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;
im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.im Fall des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.
Im RIS seit
05.07.2011
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Gesetzesnummer
20004470
Dokumentnummer
NOR40129630